Häftlinge dürfen grundsätzlich auf Briefseiten ihr Sperma an ihre Partner versenden. Doch darin liegt im rechtlichen Sinne kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiger Paketversand. Das hat das Landgericht (LG) Hagen entschieden (Beschl. v. 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).

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    7 days ago

    “Wer eigenes Ejakulat versendet, hat vorher keine geistige Leistung erbracht und transportiert damit auch keine Gedanken”, so das LG.

    Ich muss hier dem Landgericht entschieden widersprechen!

    Wissen die etwa gar nicht, dass man auch mit dem Schwanz denken kann?