Häftlinge dürfen grundsätzlich auf Briefseiten ihr Sperma an ihre Partner versenden. Doch darin liegt im rechtlichen Sinne kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiger Paketversand. Das hat das Landgericht (LG) Hagen entschieden (Beschl. v. 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).
Mit dem Schwanz ja, aber mit dem Ejakulat?
Naja, du denkst ja auch mit deinem Kopf. Das zu Papier gebrachte Wort ist das Ergebnis deiner geistigen Leistung.