Häftlinge dürfen grundsätzlich auf Briefseiten ihr Sperma an ihre Partner versenden. Doch darin liegt im rechtlichen Sinne kein Schriftwechsel, sondern ein erlaubnispflichtiger Paketversand. Das hat das Landgericht (LG) Hagen entschieden (Beschl. v. 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).
Und was ist wenn man mit dem Sperma schreibt, quasi als unsichtbare Tinte.
Sie ist so unsichtbar, dass man ihre Anwesenheit erst nach 9 Monaten erkennt! /s