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Im Zivilrecht gelten Beweislasten je nach Anspruchsgrundlage. Beu delikitischem Schadensersatz ist normalerweise der Kläger beweisbelastet, muss also Beweisen, dass der Beklagte so gehandelt hat wie in der Klageschrift behauptet.
Hier klingt es so als ginge es darum, dass das Handeln der Klägerin bewiesenermaßen untypisch für eine Rennstrecke war, sie sich aber exkulpieren also entschuldigen kann wenn sie beweisen kann, dass sie Richtgeschwindigkeit gefahren ist.
Mehr kann ich ohne die Akte bzw die Entscheidungsgründe zu lesen auch nicht sagen